RS OGH 1997/9/24 15Os50/89, 13Os124/97

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Rechtssatz

Im Hinblick auf die erforderliche Kausalität einer heftigen Gemütsbewegung für die spontane Tatausführung kommt § 76 StGB nicht in Betracht, wenn der Täter zur Tatzeit mit "ruhiger Überlegung" handelt.Im Hinblick auf die erforderliche Kausalität einer heftigen Gemütsbewegung für die spontane Tatausführung kommt Paragraph 76, StGB nicht in Betracht, wenn der Täter zur Tatzeit mit "ruhiger Überlegung" handelt.

Entscheidungstexte

  • RS0092283">15 Os 50/89
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 15 Os 50/89
  • RS0092283">13 Os 124/97
    Entscheidungstext OGH 24.09.1997 13 Os 124/97
    Vgl auch; Beisatz: Der tiefgreifende und zur Tatzeit noch aktuelle Affekt muß für den spontanen Tatentschluß (aber auch für die Spontanietät der Tatausführung) kausal sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092283

Dokumentnummer

JJR_19890627_OGH0002_0150OS00050_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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