Rechtssatz
Im Hinblick auf die erforderliche Kausalität einer heftigen Gemütsbewegung für die spontane Tatausführung kommt § 76 StGB nicht in Betracht, wenn der Täter zur Tatzeit mit "ruhiger Überlegung" handelt.Im Hinblick auf die erforderliche Kausalität einer heftigen Gemütsbewegung für die spontane Tatausführung kommt Paragraph 76, StGB nicht in Betracht, wenn der Täter zur Tatzeit mit "ruhiger Überlegung" handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092283Dokumentnummer
JJR_19890627_OGH0002_0150OS00050_8900000_001