RS OGH 1989/6/27 4Ob555/89

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Norm

ABGB §1412

Rechtssatz

Ersucht ein Gläubiger unter Hinweis darauf, daß er Geld benötigt, seinen Schuldner um eine Zahlung, dann muß - sofern sich nicht das Gegenteil aus den Umständen eindeutig ergibt - diese Zahlung auf die offene Schuld angerechnet werden. Will ein Schuldner mit seiner Zuwendung seine Schuld nicht erfüllen, sondern einen anderen rechtlichen Zweck verfolgen, etwa eine Schenkung machen oder einen Kredit gewähren, so kann er das erklären; damit nimmt er seiner Leistung den Charakter einer Schuldtilgung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0033242

Dokumentnummer

JJR_19890627_OGH0002_0040OB00555_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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