Norm
ABGB §1412Rechtssatz
Ersucht ein Gläubiger unter Hinweis darauf, daß er Geld benötigt, seinen Schuldner um eine Zahlung, dann muß - sofern sich nicht das Gegenteil aus den Umständen eindeutig ergibt - diese Zahlung auf die offene Schuld angerechnet werden. Will ein Schuldner mit seiner Zuwendung seine Schuld nicht erfüllen, sondern einen anderen rechtlichen Zweck verfolgen, etwa eine Schenkung machen oder einen Kredit gewähren, so kann er das erklären; damit nimmt er seiner Leistung den Charakter einer Schuldtilgung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0033242Dokumentnummer
JJR_19890627_OGH0002_0040OB00555_8900000_002