Norm
MedienG §33 Abs1 Satz2Rechtssatz
a) Zufolge § 446 StPO gelten die Voraussetzungen des § 33 Abs 2 MedG auch für das objektivierte Verfahren nach § 33 Abs 1 zweiter Satz MedG.
b) Aus welchen Gründe ein verurteilendes Erkenntnis im Strafverfahren unterbleibt, ist nur insofern von Belang, als die Nichtverwirklichung des objektiven Tatbestands dafür nicht maßgebend sein darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067824Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016