RS OGH 1989/6/27 15Os66/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1989
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Norm

MedienG §33 Abs1 Satz2

Rechtssatz

a) Zufolge § 446 StPO gelten die Voraussetzungen des § 33 Abs 2 MedG auch für das objektivierte Verfahren nach § 33 Abs 1 zweiter Satz MedG.

b) Aus welchen Gründe ein verurteilendes Erkenntnis im Strafverfahren unterbleibt, ist nur insofern von Belang, als die Nichtverwirklichung des objektiven Tatbestands dafür nicht maßgebend sein darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067824

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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