RS OGH 1989/6/27 4Ob555/89, 3Ob530/94, 6Ob563/94, 3Ob505/95, 6Ob187/02x, 5Ob174/04f, 8Ob130/07m

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Norm

ABGB §1412

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass das Gesetz den Erfüllungswillen zur Herbeiführung der Erfüllungswirkung nicht voraussetzt. Diese Theorie der "realen Leistungsbewirkung" wird bisweilen dahin ausgedrückt, dass dann, wenn der Bezug auf die bestimmte Schuld offenkundig ist, die Herbeiführung des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung des Schuldners (oder seines Erfüllungsgehilfen, gegebenenfalls auch eines Dritten), die in jeder Weise der geschuldeten entspricht, zur Erfüllung genügt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0033232

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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