Norm
MRG §5 Abs2Rechtssatz
Aus Zweck der Bestimmung des § 5 Abs 2 MRG folgt, daß die von der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung des § 16 Abs 3 MRG betreffend den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Ausstattungskategorie einer Wohnung - dort maßgebend unter anderem auch für die eine Standardanhebung begünstigenden Normen des § 16 Abs 1 MRG - auch für die Auslegung des im § 5 Abs 2 MRG verwendeten Begriffes "vor der Vermietung" herangezogen wird.Aus Zweck der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, MRG folgt, daß die von der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung des Paragraph 16, Absatz 3, MRG betreffend den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Ausstattungskategorie einer Wohnung - dort maßgebend unter anderem auch für die eine Standardanhebung begünstigenden Normen des Paragraph 16, Absatz eins, MRG - auch für die Auslegung des im Paragraph 5, Absatz 2, MRG verwendeten Begriffes "vor der Vermietung" herangezogen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069276Dokumentnummer
JJR_19890627_OGH0002_0050OB00053_8900000_002