RS OGH 1989/6/27 15Os66/89

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Rechtssatz

Nur in Fällen einer bloß teilweisen Wiederveröffentlichung (§ 38 Abs 2 zweiter Fall MedG) der auf Grund einer Beschlagnahme dem Verbreitungsverbot und Veröffentlichungsverbot unterliegenden Testgesamtheit bedarf es der vergleichenden Gegenüberstellung des Gedankeninhalts der jeweils publizierten Passagen.Nur in Fällen einer bloß teilweisen Wiederveröffentlichung (Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Fall MedG) der auf Grund einer Beschlagnahme dem Verbreitungsverbot und Veröffentlichungsverbot unterliegenden Testgesamtheit bedarf es der vergleichenden Gegenüberstellung des Gedankeninhalts der jeweils publizierten Passagen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067868

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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