RS OGH 1989/6/27 4Ob80/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1989
beobachten
merken

Norm

MuSchG 1970 §4

Rechtssatz

Die Registrierung des Musters bei der Registrierungsstelle und Verwaltungsstelle des Musterschutzes des Vorarlberger Strickereigewerbes und Spitzenerzeugungsgewerbe auf Grund des Musterschiedsvertrages 1946 (also nicht bei einer Hinterlegung bei der Handelskammer gemäß § 4 MuSchG) begründet kein absolutes Musterrecht im Sinne des MuSchG 1970; es handelt sich nicht um ein gesetzliches Immaterialgüterrecht, daß dem Berechtigten gegen jeden Dritten ein Verbotsrecht einräumt, sondern um einen vertraglichen Anspruch auf Unterlassung des Eingriffs in das Muster eines Vertragsmitgliedes. Bei der Auslegung des Vertrages sind aber die Bestimmungen des MuSchG sinngemäß anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 80/89
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 80/89
    Veröff: SZ 62/118 = EvBl 1989/167 S 660 = ÖBl 1990,53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070595

Dokumentnummer

JJR_19890627_OGH0002_0040OB00080_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten