Norm
StGB §159 Abs1 Z1Rechtssatz
Die wirtschaftliche Berechtigung zu Privatentnahmen ist ebensowenig wie die ökonomische Sinnhaftigkeit einer Kreditaufnahme primär von der Umsatzentwicklung des Unternehmens abhängig; maßgebend sind vielmehr dessen Kapitalstruktur und dessen Ertragslage in ihrem Zusammenwirken: nur dann, wenn darnach bei einer objektiven ex-ante-Betrachtung aus der Sicht des Geschäftsführers mit einem ihm zuzumutenden Wissenstand im Rahmen eines vernünftigen wirtschaftlichen Risikos zu erwarten ist, daß nichtsdestoweniger alle fälligen Verbindlichkeiten im Weg einer redlichen Gebarung ordnungsgemäß oder doch immerhin binnen einer vertretbaren Frist vollständig erfüllt werden können, sind derartige Dispositionen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vereinbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095285Dokumentnummer
JJR_19890627_OGH0002_0150OS00035_8900000_002