RS OGH 1989/6/27 4Ob555/89

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Norm

ABGB §1412

Rechtssatz

Die schuldtilgende Wirkung soll nur eintreten, wenn der Schuldner dem Gläubiger genau die Leistung erbringt, die diesem zur Zeit gebührt (Ehrenzweig - Mayrhofer II/1 557). Das kann aber nicht in dem Sinn verstanden werden, daß mangels besonderer Widmung eine die einzige bestehende Schuld übersteigende Zahlung keine Tilgungswirkung hätte. Auch in einem solchen Fall wird grundsätzlich die offene Schuld getilgt; den darüber hinausgehenden Betrag kann der Zahlende allenfalls zurückfordern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0033249

Dokumentnummer

JJR_19890627_OGH0002_0040OB00555_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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