Norm
ABGB §1412Rechtssatz
Die schuldtilgende Wirkung soll nur eintreten, wenn der Schuldner dem Gläubiger genau die Leistung erbringt, die diesem zur Zeit gebührt (Ehrenzweig - Mayrhofer II/1 557). Das kann aber nicht in dem Sinn verstanden werden, daß mangels besonderer Widmung eine die einzige bestehende Schuld übersteigende Zahlung keine Tilgungswirkung hätte. Auch in einem solchen Fall wird grundsätzlich die offene Schuld getilgt; den darüber hinausgehenden Betrag kann der Zahlende allenfalls zurückfordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0033249Dokumentnummer
JJR_19890627_OGH0002_0040OB00555_8900000_003