Norm
ASGG §50Rechtssatz
Das Feststellungsbegehren des Arbeitnehmers, dass er mit dem Arbeitgeber - wenn auch auf Grund eines nichtigen Arbeitsvertrages - in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei, gehört gemäß § 355 Z 1 ASVG zu den Verwaltungssachen, über die nicht auf dem Rechtsweg, sondern von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist.Das Feststellungsbegehren des Arbeitnehmers, dass er mit dem Arbeitgeber - wenn auch auf Grund eines nichtigen Arbeitsvertrages - in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei, gehört gemäß Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG zu den Verwaltungssachen, über die nicht auf dem Rechtsweg, sondern von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085482Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019