Norm
RATG §23 Abs1Rechtssatz
Die Informationsaufnahme ist durch den einfachen Einheitssatz abgegolten (§ 23 Abs 1 RATG) auch wenn die Partei erst im Revisionsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.Die Informationsaufnahme ist durch den einfachen Einheitssatz abgegolten (Paragraph 23, Absatz eins, RATG) auch wenn die Partei erst im Revisionsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072313Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016