RS OGH 1989/6/28 9ObA174/89, 7Ob200/15k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
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Norm

RATG §23 Abs1

Rechtssatz

Die Informationsaufnahme ist durch den einfachen Einheitssatz abgegolten (§ 23 Abs 1 RATG) auch wenn die Partei erst im Revisionsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072313

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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