Norm
RATG §23 Abs1Rechtssatz
Die Informationsaufnahme ist durch den einfachen Einheitssatz abgegolten (§ 23 Abs 1 RATG) auch wenn die Partei erst im Revisionsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072313Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016