RS OGH 2002/2/20 6Ob611/89, 10Ob222/00w, 9ObA201/01a

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Veröffentlicht am 29.06.1989
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Norm

EheG §81 Abs2
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Freiflächen, die üblicherweise im unmittelbaren Zusammenhang mit der Benützung von Räumlichkeiten als nicht bloß vorübergehende Unterkunft von Menschen benutzt zu werden pflegen, sind als Bestandteil (wie Wege und Versorgungseinrichtungen) oder Zubehör (wie Hausgärten) vom aufteilungsrechtlichen Begriff der "Ehewohnung" gemäß § 81 Abs 2 EheG mitumfaßt.Freiflächen, die üblicherweise im unmittelbaren Zusammenhang mit der Benützung von Räumlichkeiten als nicht bloß vorübergehende Unterkunft von Menschen benutzt zu werden pflegen, sind als Bestandteil (wie Wege und Versorgungseinrichtungen) oder Zubehör (wie Hausgärten) vom aufteilungsrechtlichen Begriff der "Ehewohnung" gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EheG mitumfaßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057705

Dokumentnummer

JJR_19890629_OGH0002_0060OB00611_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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