RS OGH 1989/7/4 10ObS203/89

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Norm

ASVG §205
  1. ASVG § 205 heute
  2. ASVG § 205 gültig ab 01.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986

Rechtssatz

Die Erhöhung der Versehrtenrente gemäß dem Abs 3 steht im Ermessen des Versicherungsträgers und bildet eine freiwillige Leistung. Für das Begehren auf Erhöhung der Versehrtenrente steht deshalb der Rechtsweg nicht offen.Die Erhöhung der Versehrtenrente gemäß dem Absatz 3, steht im Ermessen des Versicherungsträgers und bildet eine freiwillige Leistung. Für das Begehren auf Erhöhung der Versehrtenrente steht deshalb der Rechtsweg nicht offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084269

Dokumentnummer

JJR_19890704_OGH0002_010OBS00203_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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