Norm
ASVG §205Rechtssatz
Die Erhöhung der Versehrtenrente gemäß dem Abs 3 steht im Ermessen des Versicherungsträgers und bildet eine freiwillige Leistung. Für das Begehren auf Erhöhung der Versehrtenrente steht deshalb der Rechtsweg nicht offen.Die Erhöhung der Versehrtenrente gemäß dem Absatz 3, steht im Ermessen des Versicherungsträgers und bildet eine freiwillige Leistung. Für das Begehren auf Erhöhung der Versehrtenrente steht deshalb der Rechtsweg nicht offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084269Dokumentnummer
JJR_19890704_OGH0002_010OBS00203_8900000_001