Norm
ABGB §861Rechtssatz
Ein zweiseitiges bürgerliches Rechtsgeschäft setzt voraus, daß die Vertragsparteien mit ihren Willenserklärungen den erklärten Zweck verfolgten, in Selbstbestimmung des einzelnen ( Privatautonomie ) eine privatrechtliche Rechtsfolge herbeizuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014003Dokumentnummer
JJR_19890705_OGH0002_0010OB00009_8900000_001