RS OGH 1989/7/5 1Ob9/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1989
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Norm

ABGB §861

Rechtssatz

Ein zweiseitiges bürgerliches Rechtsgeschäft setzt voraus, daß die Vertragsparteien mit ihren Willenserklärungen den erklärten Zweck verfolgten, in Selbstbestimmung des einzelnen ( Privatautonomie ) eine privatrechtliche Rechtsfolge herbeizuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014003

Dokumentnummer

JJR_19890705_OGH0002_0010OB00009_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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