Norm
dStVO §34Rechtssatz
Nach § 34 dStVO hat jeder Beiteiligte nach einem Verkehrsunfall sofort zu halten, sich über die Unfallsfolgen zu vergewissern und den Verkehr zu sichern.Nach Paragraph 34, dStVO hat jeder Beiteiligte nach einem Verkehrsunfall sofort zu halten, sich über die Unfallsfolgen zu vergewissern und den Verkehr zu sichern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054518Dokumentnummer
JJR_19890705_OGH0002_0020OB00004_8900000_002