RS OGH 1989/7/5 2Ob4/89 (2Ob5/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1989
beobachten
merken

Norm

dStVO §34

Rechtssatz

Nach § 34 dStVO hat jeder Beiteiligte nach einem Verkehrsunfall sofort zu halten, sich über die Unfallsfolgen zu vergewissern und den Verkehr zu sichern.Nach Paragraph 34, dStVO hat jeder Beiteiligte nach einem Verkehrsunfall sofort zu halten, sich über die Unfallsfolgen zu vergewissern und den Verkehr zu sichern.

Entscheidungstexte

  • RS0054518">2 Ob 4/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 2 Ob 4/89

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054518

Dokumentnummer

JJR_19890705_OGH0002_0020OB00004_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten