RS OGH 2020/11/25 7Ob614/89, 1Ob2377/96g, 1Ob66/98g, 1Ob28/00z, 3Ob316/01v, 6Ob215/02i, 2Ob271/05z,

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Veröffentlicht am 06.07.1989
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Norm

CMR Art17
CMR Art32 Abs1 lita

Rechtssatz

Der Ablieferungsvorgang ist abgeschlossen, wenn ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut einräumt. Wie die Übernahme ist auch die Ablieferung ein zweiseitiger Akt, sie bedarf der Mitwirkung des Empfängers (Heuer, Haftung des Frachtführers nach der CMR, 65).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0074012

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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