RS OGH 1989/7/11 4Ob77/89, 17Ob6/09w, 4Ob98/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1989
beobachten
merken

Norm

UWG §9 B4
UWG §9 C2

Rechtssatz

Ist auf Grund einer ausreichenden Verkehrsgeltung der Wortstamm (hier: "AGRO") schon für sich allein geeignet, auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen, dann geht auch der Hinweis fehl, dass bei einem beschreibenden Stammwort die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Zeichenabwandlung ("Serienzeichen") von vornherein ausscheide.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 77/89
    Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 77/89
    Veröff: ÖBl 1990,25
  • 17 Ob 6/09w
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 17 Ob 6/09w
    Vgl; Beisatz: Durch die Übereinstimmung in einem Bestandteil kann der Anschein eines Serienzeichens entstehen. Voraussetzung dafür ist, dass der Bestandteil als Herkunftshinweis aufgefasst wird, dh unterscheidungskräftig ist. (T1)
  • 4 Ob 98/21x
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 98/21x
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078970

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten