RS OGH 1989/7/11 4Ob77/89

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Veröffentlicht am 11.07.1989
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Norm

GewO 1973 §68 Abs2
UWG §9 C2

Rechtssatz

Die Verleihung der Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Staatswappen der Republik Österreich mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter führen zu dürfen, erlaubt keine Rückschlüsse auf das Bestehen einer Verkehrsgeltung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061576

Dokumentnummer

JJR_19890711_OGH0002_0040OB00077_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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