Norm
ABGB §19Rechtssatz
§ 3 StGB umfaßt nur die dort aufgezählten Rechtsgüter von Menschen, nicht aber die körperliche Unversehrtheit von Tieren. Demzufolge sind Tiere nur als Vermögen von Menschen notwehrfähig; ein Nothilfehandlung zugunsten eines Tieres gegen seinen Eigentümer ist somit begrifflich ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009073Dokumentnummer
JJR_19890711_OGH0002_0040OB00544_8900000_003