RS OGH 1989/7/11 4Ob77/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1989
beobachten
merken

Norm

MSchG §4 Abs1 Z2
UWG §9 B4
UWG §9 C2

Rechtssatz

Der Wortteil "AGRO" ist keine Phantasiebezeichnung, sondern eine beschreibende Angabe (insbesondere im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG), die - ähnlich wie die noch häufiger verwendeten Verbindungen mit dem Wortteil "AGRAR" - auf einen Zusammenhang mit Ackerbau oder Landwirtschaft schlechthin hinweisen. Wegen der Gebräuchlichkeit dieser Wortverbindungen kommt der Bezeichnung "AGRO" kein (ins Gewicht fallender) Phantasiegehalt zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066735

Dokumentnummer

JJR_19890711_OGH0002_0040OB00077_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten