RS OGH 1989/7/11 4Ob544/89

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Veröffentlicht am 11.07.1989
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Norm

ABGB §19
ABGB §344

Rechtssatz

Geht es um den Schutz nicht notwehrfähiger Güter, dann hat eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden, bei der insbesondere der durch das Unterbleiben der Selbsthilfe zu erwartende Nachteil und die durch die Selbsthilfe geschehene Güterbeeinträchtigung abzuwägen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009029

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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