Norm
ABGB §19Rechtssatz
Geht es um den Schutz nicht notwehrfähiger Güter, dann hat eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden, bei der insbesondere der durch das Unterbleiben der Selbsthilfe zu erwartende Nachteil und die durch die Selbsthilfe geschehene Güterbeeinträchtigung abzuwägen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009029Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016