Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Die Aufforderung durch den AG zur Vorstellung des Bewerbers kann aber auch als Anbot eines Auftrages gesehen werden, der vom Bewerber ausdrücklich oder stillschweigend durch konkludente Handlung angenommen wird und einen Ersatzanspruch aus den §§ 1002 ff, 1014 ABGB entstehen läßt. Der Erstattungsanspruch für Vorstellungskosten folgt daher auch aus § 1014 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014460Dokumentnummer
JJR_19890712_OGH0002_009OBA00111_8900000_001