RS OGH 1989/7/12 9ObA151/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1989
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Norm

ASVG §94
ASVG §223 Abs2
ASVG §253 Abs1
ASVG §270
  1. ASVG § 94 gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 15/1991
  1. ASVG § 223 heute
  2. ASVG § 223 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  3. ASVG § 223 gültig von 01.09.1996 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  4. ASVG § 223 gültig von 01.07.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 253 heute
  2. ASVG § 253 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. ASVG § 253 gültig von 18.04.2001 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  4. ASVG § 253 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  5. ASVG § 253 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. ASVG § 253 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. ASVG § 253 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  1. ASVG § 270 heute
  2. ASVG § 270 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. ASVG § 270 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  4. ASVG § 270 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Die besondere Voraussetzung, daß am Stichtag keine Pflichtversicherung bestehen darf, findet, den Erläuterungen zum Stammgesetz folgend, ihre Begründung darin, daß das ASVG ausreichende Leistungen sichert und daher die Berechtigung gibt, "vom Versicherten zu verlangen, daß er nicht jüngeren Arbeitskräften einen Arbeitsplatz durch weiteres Verbleiben in seiner bisher innegehabten pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung wegnimmt. Nimmt er nach dem Stichtag wieder eine unselbständige Beschäftigung auf, so ist § 94 anzuwenden". Da das Gesetz nur auf das Fehlen einer Versicherungspflicht am Stichtag abstellt und die aus den Materialien hervorgehende Absicht der Gesetzesverfasser nicht durch zusätzliche Vorschriften absichert, kann diese Absicht durch kurzfristige Unterbrechung eines Dienstverhältnisses im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer leicht unterlaufen werden.Die besondere Voraussetzung, daß am Stichtag keine Pflichtversicherung bestehen darf, findet, den Erläuterungen zum Stammgesetz folgend, ihre Begründung darin, daß das ASVG ausreichende Leistungen sichert und daher die Berechtigung gibt, "vom Versicherten zu verlangen, daß er nicht jüngeren Arbeitskräften einen Arbeitsplatz durch weiteres Verbleiben in seiner bisher innegehabten pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung wegnimmt. Nimmt er nach dem Stichtag wieder eine unselbständige Beschäftigung auf, so ist Paragraph 94, anzuwenden". Da das Gesetz nur auf das Fehlen einer Versicherungspflicht am Stichtag abstellt und die aus den Materialien hervorgehende Absicht der Gesetzesverfasser nicht durch zusätzliche Vorschriften absichert, kann diese Absicht durch kurzfristige Unterbrechung eines Dienstverhältnisses im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer leicht unterlaufen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083770

Dokumentnummer

JJR_19890712_OGH0002_009OBA00151_8900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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