RS OGH 1989/7/12 9ObA151/89

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Veröffentlicht am 12.07.1989
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Norm

ASVG §94
ASVG §223 Abs2
ASVG §253 Abs1
ASVG §270

Rechtssatz

Die besondere Voraussetzung, daß am Stichtag keine Pflichtversicherung bestehen darf, findet, den Erläuterungen zum Stammgesetz folgend, ihre Begründung darin, daß das ASVG ausreichende Leistungen sichert und daher die Berechtigung gibt, "vom Versicherten zu verlangen, daß er nicht jüngeren Arbeitskräften einen Arbeitsplatz durch weiteres Verbleiben in seiner bisher innegehabten pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung wegnimmt. Nimmt er nach dem Stichtag wieder eine unselbständige Beschäftigung auf, so ist § 94 anzuwenden". Da das Gesetz nur auf das Fehlen einer Versicherungspflicht am Stichtag abstellt und die aus den Materialien hervorgehende Absicht der Gesetzesverfasser nicht durch zusätzliche Vorschriften absichert, kann diese Absicht durch kurzfristige Unterbrechung eines Dienstverhältnisses im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer leicht unterlaufen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083770

Dokumentnummer

JJR_19890712_OGH0002_009OBA00151_8900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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