RS OGH 1989/7/12 9ObA140/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1989
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Norm

ABGB §863 I
ABGB §1029 B3
ABGB §1157
AktG §71 Abs2
GmbHG §18

Rechtssatz

Die Arbeitnehmer haben schon auf Grund der den Arbeitgeber auch im Bereich des Arbeitsvertrages treffenden Aufklärungspflicht und Fürsorgepflicht Anspruch darauf, daß die Vertretungsverhältnisse nicht zu ihren Lasten verschleiert werden; handelt daher ein Kollektivgeschäftsführer nach faktischer Einstellung des zweiten kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführer insbesonders in Personalangelegenheiten jahrelang allein, muß daher zum Schutz der Arbeitnehmer angenommen werden, daß er als Einzelvertreter handelte, solange er nicht das Gegenteil erklärte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017922

Dokumentnummer

JJR_19890712_OGH0002_009OBA00140_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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