RS OGH 1989/7/13 6Ob614/89, 7Ob2098/96x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1989
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Norm

ABGB §879 AIIb
ABGB §879 BIIc
ABGB §1336 B

Rechtssatz

Die Freizeichnung von der Haftung und der Vorausverzicht auf Rechtsbehelfe zur Bekämpfung des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen bewirken nicht die Nichtigkeit der gesamten Klausel, sondern solche Vereinbarungen sind - sofern sie nicht schon unmittelbar nach gesetzlicher Vorschrift unwirksam sind (vgl etwa § 6 Abs 1 Z 9 KSchG bzw § 937 ABGB) - nur insoweit nichtig, als die Gröblichkeit ihrer Nachteiligkeit reicht. Es sind deshalb auch Haftungsausschlüsse und Vorausverzichtserklärung auf das zulässige Maß zu reduzieren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 614/89
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 6 Ob 614/89
  • 7 Ob 2098/96x
    Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2098/96x
    Auch; nur: Vereinbarungen sind nur insoweit nichtig, als die Gröblichkeit ihrer Nachteiligkeit reicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016461

Dokumentnummer

JJR_19890713_OGH0002_0060OB00614_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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