RS OGH 1989/7/13 8Ob646/88, 8Ob318/97s, 8Ob118/05v, 2Ob175/18a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1989
beobachten
merken

Norm

KO §18 Abs1

Rechtssatz

§ 18 Abs 1 KO hat im Anschluß an sein Vorbild, den § 68 der dKO, den Grundsatz der ungeteilten Mithaftung anerkannt, wonach im Einklang mit der Möglichkeit der vollen Geltendmachung der Forderung gegen jeden Schuldner auch ohne Rücksicht auf die Haftung der anderen im Konkurs jedes Schuldners, gleichviel ob jeder oder nur ein Teil von ihnen konkursverfangen ist, der Konkursteilnahmeanspruch nach Maßgabe der vollen Höhe der Forderung bis zu ihrer vollen Tilgung ausgeübt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 646/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 646/88
    Veröff: WBl 1989,347 = AnwBl 1990,59 = GesRZ 1990,45 = ÖBA 1990,309
  • 8 Ob 318/97s
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 8 Ob 318/97s
    Auch
  • 8 Ob 118/05v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 Ob 118/05v
    Vgl auch; Beisatz: § 18 KO, der dem Konkursgläubiger die volle Befriedigung seiner durch Solidarhaftung gesicherten Forderung trotz Insolvenz eines seiner Schuldner sichern soll, spielt im Fall, dass es sich bei der Beklagten um eine voll befriedigte Absonderungsberechtigte handelt, keine Rolle. (T1)
  • 2 Ob 175/18a
    Entscheidungstext OGH 28.03.2019 2 Ob 175/18a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064200

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten