RS OGH 2019/3/28 8Ob646/88, 8Ob318/97s, 8Ob118/05v, 2Ob175/18a

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Veröffentlicht am 13.07.1989
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Norm

KO §18 Abs1

Rechtssatz

§ 18 Abs 1 KO hat im Anschluß an sein Vorbild, den § 68 der dKO, den Grundsatz der ungeteilten Mithaftung anerkannt, wonach im Einklang mit der Möglichkeit der vollen Geltendmachung der Forderung gegen jeden Schuldner auch ohne Rücksicht auf die Haftung der anderen im Konkurs jedes Schuldners, gleichviel ob jeder oder nur ein Teil von ihnen konkursverfangen ist, der Konkursteilnahmeanspruch nach Maßgabe der vollen Höhe der Forderung bis zu ihrer vollen Tilgung ausgeübt werden kann.Paragraph 18, Absatz eins, KO hat im Anschluß an sein Vorbild, den Paragraph 68, der dKO, den Grundsatz der ungeteilten Mithaftung anerkannt, wonach im Einklang mit der Möglichkeit der vollen Geltendmachung der Forderung gegen jeden Schuldner auch ohne Rücksicht auf die Haftung der anderen im Konkurs jedes Schuldners, gleichviel ob jeder oder nur ein Teil von ihnen konkursverfangen ist, der Konkursteilnahmeanspruch nach Maßgabe der vollen Höhe der Forderung bis zu ihrer vollen Tilgung ausgeübt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064200

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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