Norm
DSt 1872 §2 GRechtssatz
Es besteht Grund zur Disziplinarbehandlung eines Rechtsanwaltes, der sich weigert, einem gemäß § 162 Abs 3 (nunmehr Abs 4) StPO vom Untersuchungsrichter gefaßten und verkündeten Beschluß (auf Abstandnahme von der Parteienbeteiligung an einer Zeugenvernehmung) Folge zu leisten.Es besteht Grund zur Disziplinarbehandlung eines Rechtsanwaltes, der sich weigert, einem gemäß Paragraph 162, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) StPO vom Untersuchungsrichter gefaßten und verkündeten Beschluß (auf Abstandnahme von der Parteienbeteiligung an einer Zeugenvernehmung) Folge zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055371Dokumentnummer
JJR_19890717_OGH0002_000BKD00010_8800000_001