RS OGH 1989/7/17 Bkd10/88

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Veröffentlicht am 17.07.1989
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Norm

DSt 1872 §2 G

Rechtssatz

Es besteht Grund zur Disziplinarbehandlung eines Rechtsanwaltes, der sich weigert, einem gemäß § 162 Abs 3 (nunmehr Abs 4) StPO vom Untersuchungsrichter gefaßten und verkündeten Beschluß (auf Abstandnahme von der Parteienbeteiligung an einer Zeugenvernehmung) Folge zu leisten.Es besteht Grund zur Disziplinarbehandlung eines Rechtsanwaltes, der sich weigert, einem gemäß Paragraph 162, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) StPO vom Untersuchungsrichter gefaßten und verkündeten Beschluß (auf Abstandnahme von der Parteienbeteiligung an einer Zeugenvernehmung) Folge zu leisten.

Entscheidungstexte

  • Bkd 10/88
    Entscheidungstext OGH 17.07.1989 Bkd 10/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055371

Dokumentnummer

JJR_19890717_OGH0002_000BKD00010_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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