RS OGH 1989/7/19 15Os74/89 (15Os75/89), 15Os123/19f

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Veröffentlicht am 19.07.1989
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Norm

StPO §47 Ad
StPO §48

Rechtssatz

Nur der durch eine strafbare Handlung in seinem Recht Geschädigte selbst kann die Stellung eines Privatbeteiligten in Anspruch nehmen, nicht aber auch sein Zessionar; das Recht der Subsidiaranklage ist eine öffentlich-rechtliche Befugnis, die nicht durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden kann (SZ 29/72 = ZVR 1957/183; JBl 1954,311).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096887

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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