RS OGH 1989/7/20 7Ob24/89, 7Ob61/18y

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Veröffentlicht am 20.07.1989
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Norm

AVB Krankenhaus §6 Abs3

Rechtssatz

Die allgemeine Wartezeit stellt einen Risikoausschluß dar. Die Wartezeitklauseln dienen dazu, solche Krankheiten aus dem Versicherungsschutz auszuklammern, die medizinisch schon vor Vertragsschluß entstanden waren, damals möglicherweise noch unentdeckt waren, aber in einer erfahrungsgemäß erheblichen Anzahl von Fällen dann vor Ablauf der Wartezeit behandlungsbedürftig werden (so schon VersR 1978,271 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0080874

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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