RS OGH 1989/7/20 7Ob26/89, 2Ob119/09b, 7Ob232/10h

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Veröffentlicht am 20.07.1989
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Norm

VersVG §155 Abs1

Rechtssatz

Erst wenn ein Rentenanspruch besteht, ist diese Bestimmung (§ 155 Abs 1 VersVG) anwendbar. Es ist daher nicht möglich, vor einer Konsolidierung der Schadensfolgen, ausgehend von einer fiktiven Rente, anstatt des Ersatzes der Pflegekosten im Kapital, eine gekürzte Rente zu gewähren.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 26/89
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 26/89
    Veröff: SZ 62/137 = VersRdSch 1990,125 = VersR 1990,683
  • 2 Ob 119/09b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 119/09b
    Vgl; Beisatz: Der im Unterhaltsentgang bestehende Schaden ist nicht restituierbar und wäre daher bei der Schadensberechnung nach den §§ 155 f VersVG ab Tötung als Rentenforderung zu behandeln. (T1); Bem: Gilt nicht für die Schadensberechnung nach dem EKHG. (T2)
  • 7 Ob 232/10h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 7 Ob 232/10h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0080710

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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