RS OGH 2010/12/15 7Ob26/89, 2Ob119/09b, 7Ob232/10h

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Veröffentlicht am 20.07.1989
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Rechtssatz

Erst wenn ein Rentenanspruch besteht, ist diese Bestimmung (§ 155 Abs 1 VersVG) anwendbar. Es ist daher nicht möglich, vor einer Konsolidierung der Schadensfolgen, ausgehend von einer fiktiven Rente, anstatt des Ersatzes der Pflegekosten im Kapital, eine gekürzte Rente zu gewähren.Erst wenn ein Rentenanspruch besteht, ist diese Bestimmung (Paragraph 155, Absatz eins, VersVG) anwendbar. Es ist daher nicht möglich, vor einer Konsolidierung der Schadensfolgen, ausgehend von einer fiktiven Rente, anstatt des Ersatzes der Pflegekosten im Kapital, eine gekürzte Rente zu gewähren.

Entscheidungstexte

  • RS0080710">7 Ob 26/89
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 26/89
    Veröff: SZ 62/137 = VersRdSch 1990,125 = VersR 1990,683
  • RS0080710">2 Ob 119/09b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 119/09b
    Vgl; Beisatz: Der im Unterhaltsentgang bestehende Schaden ist nicht restituierbar und wäre daher bei der Schadensberechnung nach den §§ 155 f VersVG ab Tötung als Rentenforderung zu behandeln. (T1); Bem: Gilt nicht für die Schadensberechnung nach dem EKHG. (T2)
  • RS0080710">7 Ob 232/10h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 7 Ob 232/10h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0080710

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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