RS OGH 1989/8/1 15Os57/89

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Veröffentlicht am 01.08.1989
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Norm

StGB §5 F
StGB §28 D

Rechtssatz

Bei einem einheitlichen Handlungsgeschehen reicht hinsichtlich des Vorsatzes hin, daß der Täter den Erfolg im Rahmen des Gesamtgeschehens voraussehen konnte; davon ausgehend ist es unerheblich, ob der Täter allenfalls darüber irrt, welche der Einzelakte der Tat den vom "generellen" Vorsatz des Täters umfaßten Erfolg herbeiführte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0089043

Dokumentnummer

JJR_19890801_OGH0002_0150OS00057_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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