RS OGH 1989/8/8 11Os77/89 (11Os78/89), 12Os109/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.1989
beobachten
merken

Norm

StPO §295 Abs2
StPO §494a Abs1 Z2
StPO §494a Abs1 Z4

Rechtssatz

Bei der Prüfung des Verschlimmerungsverbotes bezüglich der in zwei Rechtsgängen unterschiedlichen Aussprüche über die wegen einer neuen Straftat verhängten Strafe und den Widerruf früher bedingt nachgesehener Strafen ist im Sinn der vom Gesetzgeber angeordneten Gesamtregelung aller offenen Sanktionen von einer zusammenschauenden Beurteilung aller dieser Ansprüche und nicht von einer gesonderten Prüfung des jeweiligen Strafausspruches und Widerrufsausspruches auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 77/89
    Entscheidungstext OGH 08.08.1989 11 Os 77/89
    Veröff: SSt 60/49 = EvBl 1990/12 S 59 = RZ 1989/113 S 284
  • 12 Os 109/89
    Entscheidungstext OGH 14.09.1989 12 Os 109/89
    Vgl auch; nur: Ist im Sinn der vom Gesetzgeber angeordneten Gesamtregelung aller offenen Sanktionen von einer zusammenschauenden Beurteilung aller dieser Ansprüche und nicht von einer gesonderten Prüfung des jeweiligen Strafausspruches und Widerrufsausspruches auszugehen. (T1)

Schlagworte

R.I.P.; Bem: Siehe seit dem StRÄG 1987 RIS-Justiz RS0100700.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100338

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten