RS OGH 1989/8/8 11Os80/89, 14Os33/90 (14Os34/90)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.1989
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Norm

StGB §46 Abs4

Rechtssatz

Wird eine Person sofort nach der bedingten Entlassung aus einer Strafhaft (wieder) in Untersuchungshaft genommen und diese Untersuchungshaft dann auf eine später ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe angerechnet, liegt eine nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut geforderte nahtlose zeitliche Aufeinanderfolge zweier oder mehrerer Strafvollzüge (arg "unmittelbar nacheinander") nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 80/89
    Entscheidungstext OGH 08.08.1989 11 Os 80/89
    Veröff: SSt 60/50 = EvBl 1990/11 S 57 = RZ 1990/4 S 22
  • 14 Os 33/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 14 Os 33/90
    Vgl auch; Beisatz: § 46 Abs 4 erster Satz StGB setzt unmittelbar aufeinanderfolgende Strafvollzüge voraus; der Strafvollzug wird jedoch durch die Verhängung der Untersuchungshaft unterbrochen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091828

Dokumentnummer

JJR_19890808_OGH0002_0110OS00080_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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