RS OGH 1989/8/8 11Os80/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.1989
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Norm

StGB §46 Abs4
StPO §352 ff
  1. StGB § 46 heute
  2. StGB § 46 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StGB § 46 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 46 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  5. StGB § 46 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 46 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  7. StGB § 46 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 46 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ein der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglicher Beschluß über die bedingte Entlassung, der im Zeitpunkt seiner Fassung der Sachlage und Rechtslage entsprach, kann im Zug einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht deshalb aufgehoben werden, weil ein im Entscheidungszeitpunkt unbeachtlicher (aber bekannter) Umstand, nämlich die Anhängigkeit eines weiteren Strafverfahrens, später durch den rechtskräftigen Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe insofern Bedeutung erlangte, als die Untersuchungshaft nahtlos in den Strafvollzug mündete. Die Grundsätze der Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinn der §§ 352 ff StPO finden nur Anwendung, wenn durch Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel die im Zeitpunkt der Beschlußfassung bekannte Tatsachengrundlage entscheidend erschüttert wurde, nicht aber dann, wenn sich durch eine spätere Entscheidung in einer anderen Sache eine rechtliche Konstellation ergibt, die - hätte sie schon früher bestanden - für die Berechnung der Gesamtstrafzeit im Sinn des § 46 Abs 4 StGB gewesen wäre.Ein der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglicher Beschluß über die bedingte Entlassung, der im Zeitpunkt seiner Fassung der Sachlage und Rechtslage entsprach, kann im Zug einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht deshalb aufgehoben werden, weil ein im Entscheidungszeitpunkt unbeachtlicher (aber bekannter) Umstand, nämlich die Anhängigkeit eines weiteren Strafverfahrens, später durch den rechtskräftigen Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe insofern Bedeutung erlangte, als die Untersuchungshaft nahtlos in den Strafvollzug mündete. Die Grundsätze der Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinn der Paragraphen 352, ff StPO finden nur Anwendung, wenn durch Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel die im Zeitpunkt der Beschlußfassung bekannte Tatsachengrundlage entscheidend erschüttert wurde, nicht aber dann, wenn sich durch eine spätere Entscheidung in einer anderen Sache eine rechtliche Konstellation ergibt, die - hätte sie schon früher bestanden - für die Berechnung der Gesamtstrafzeit im Sinn des Paragraph 46, Absatz 4, StGB gewesen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091815

Dokumentnummer

JJR_19890808_OGH0002_0110OS00080_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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