RS OGH 1989/8/17 13Os75/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.1989
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Norm

StGB §107 A2
StGB §201 Abs2
StGB idF StGNov 1989 §202

Rechtssatz

Gleichermaßen wie bei der Beurteilung der Eignung einer Drohung nach § 74 Z 5 StGB müssen auch bei der Beurteilung des Merkmals der Gewalt die besonderen Verhältnisse des Opfers berücksichtigt werden. Das Umringen einer Frau, die infolge erheblicher Alkohlisierung zu einer nennenswerten Gegenwehr unfähig ist, durch drei Mittäter ist demnach als Gewalt im Sinne des § 204 StGB (aF) - nunmehr in der Bedeutung der §§ 201 Abs 2 und 202 StGB idF StGNov BGBl 1989/242 - zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093681

Dokumentnummer

JJR_19890817_OGH0002_0130OS00075_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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