RS OGH 1989/8/23 11Ns16/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.1989
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Norm

OGHG §20
StPO §72
StPO §285c

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 20 OGHG bezieht sich nur auf die Auskunftserteilung durch die Geschäftsstelle, sodaß aus der jahrzehntelangen Gepflogenheit der Berichterstatter des Obersten Gerichtshofes, in den nach der Geschäftsordnung von ihnen zu verfassenden und selbst zu unterfertigenden Verfügungen betreffend die Übermittlung der Akten an die Generalprokuratur (wodurch ihre Person ohnedies bekannt wird) ihren Namen auch noch ausdrücklich anzuführen, und der über der Generalprokuratur, in gewissen Fällen begründete Stellungnahme zu Rechtsmitteln abzugeben (§ 285 c StPO), kein Vorgang erblickt werden kann, der auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit des jeweiligen Berichterstatters begründen könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071170

Dokumentnummer

JJR_19890823_OGH0002_0110NS00016_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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