RS OGH 1989/8/24 12Os85/89

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Veröffentlicht am 24.08.1989
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Norm

StGB §99 Abs1 D
StGB nF §201 Abs2
StGB aF §202 Abs1

Rechtssatz

Die gewaltsame Hinderung des Tatopfers, den Kraftwagen des Täters bis zum Eintreffen an einem ihm genehmen Ort zu verlassen, stellten in Anbetracht des auf die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gerichteten Täterwillens bloße, seiner Durchsetzung dienende Teilakte der inkriminierten Nötigung zum Beischlaf dar, wenngleich der abgenötigte Beischlaf selbst erst an dem nach längerer Fahrt erreichten Zielort stattgefunden hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093156

Dokumentnummer

JJR_19890824_OGH0002_0120OS00085_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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