Norm
CMR Art31Rechtssatz
Die für Schadenersatzklagen gegen den Luftfrachtführer örtlich zuständigen Gerichte sind durch Art 28 Warschauer Abk bestimmt und zwar als Wahlgerichtsstände. Einer Ordination gemäß § 28 JN bedarf es nicht.Die für Schadenersatzklagen gegen den Luftfrachtführer örtlich zuständigen Gerichte sind durch Artikel 28, Warschauer Abk bestimmt und zwar als Wahlgerichtsstände. Einer Ordination gemäß Paragraph 28, JN bedarf es nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*PL*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046194Dokumentnummer
JJR_19890824_OGH0002_0080ND00505_8900000_001