RS OGH 1989/8/29 10ObS237/89, 10ObS79/89, 10ObS374/91, 10ObS298/91, 10ObS212/91, 10ObS65/92, 10ObS84

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Veröffentlicht am 29.08.1989
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Norm

GSVG §149 Abs1

Rechtssatz

Der OGH teilt Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 149 Abs 7 GSVG angeordneten pauschalierten Einkommensermittlung nach Einheitswerten ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen ("fiktives Ausgedinge") nicht; da sich die Höhe der Ausgedingeleistungen im allgemeinen nach der Ertragsfähigkeit des übergebenen Betriebes richtet, erscheint es gerechtfertigt, bei der Bewertung von Ausgedingeleistungen den Einheitswert als Maßstab heranzuziehen, zumal der VfGH in seinem Erkenntnis vom 27.02.1969, Zl B 171/68 zu der analogen Regelung des § 13 Abs 5 des KOVG ausgeführt hat, daß die Annahme, wonach sich die Höhe der Ausgedingeleistungen im allgemeinen nach der Größe der Ertragsfähigkeit des übergebenen Betriebes richtet, nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht und es daher nicht unsachlich ist, bei der Pauschalierung von Ausgedingeleistungen den Einheitswert als Maßstab heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086602

Dokumentnummer

JJR_19890829_OGH0002_010OBS00237_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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