Norm
GSVG §133 Abs1Rechtssatz
Das Verweisungsfeld ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident; eine Einschränkung, daß die Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sein müsse, enthält das Gesetz, soferne die Erwerbsunfähigkeit nach Abs 1 leg cit zu beurteilen ist, nicht. (§ 48 ASGG).Das Verweisungsfeld ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident; eine Einschränkung, daß die Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sein müsse, enthält das Gesetz, soferne die Erwerbsunfähigkeit nach Absatz eins, leg cit zu beurteilen ist, nicht. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086401Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016