RS OGH 1989/8/30 2Ob97/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1989
beobachten
merken

Norm

ASVG §55

Rechtssatz

Die Fälligkeit der Beiträge tritt - soweit die Versicherungspflicht kraft Gesetzes von selbst entsteht - auch von selbst ein; es ist daher in solchen Fällen die Pflicht zur Zahlung der Beiträge nicht einmal von der Erstattung einer Anmeldung abhängig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083905

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_0020OB00097_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten