Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Daraus, daß ab einem bestimmten Zeitpunkt die Turnusärzte um ein Viertel niedriger entlohnt wurden - um mit gleichbleibendem Aufwand ein Drittel mehr Ärzte ausbilden zu können - läßt sich nicht auch die Absicht des Arbeitgebers erschließen, die wöchentliche Arbeitszeit von vierzig auf dreißig Stunden herabsetzen. Das Verhalten einzelner Landeskrankenhausverwaltungen bindet gemäß § 867 ABGB nicht das Land als Arbeitgeber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018197Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016