RS OGH 1989/8/30 9ObA521/88, 9ObA501/89

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Norm

ABGB §863 GI
ABGB §867
ÄrzteG §3

Rechtssatz

Daraus, daß ab einem bestimmten Zeitpunkt die Turnusärzte um ein Viertel niedriger entlohnt wurden - um mit gleichbleibendem Aufwand ein Drittel mehr Ärzte ausbilden zu können - läßt sich nicht auch die Absicht des Arbeitgebers erschließen, die wöchentliche Arbeitszeit von vierzig auf dreißig Stunden herabsetzen. Das Verhalten einzelner Landeskrankenhausverwaltungen bindet gemäß § 867 ABGB nicht das Land als Arbeitgeber.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018197

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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