RS OGH 2001/7/5 9ObA235/89, 9ObA154/97f, 8ObA122/01a

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Rechtssatz

Die Verweisungsnorm des § 388 Abs 2 EO bezieht sich ausschließlich auf die Senatszusammensetzung; die Anwendung darüber hinausgehender Bestimmungen des ASGG im Verfahren über einstweilige Verfügungen wird damit nicht angeordnet.Die Verweisungsnorm des Paragraph 388, Absatz 2, EO bezieht sich ausschließlich auf die Senatszusammensetzung; die Anwendung darüber hinausgehender Bestimmungen des ASGG im Verfahren über einstweilige Verfügungen wird damit nicht angeordnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0005186

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00235_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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