Norm
ABGB §861Rechtssatz
Zur Haftung des Vertreters für culpa in contrahendo: Ein Personalberatungsunternehmen, das ohne entsprechende Bonitätsprüfung für einen ausländischen ( in Wahrheit nicht existenten ) Auftraggeber tätig wird, haftet für den Schaden, der einem von ihm vermittelten Arbeitssuchenden daraus entsteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014034Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00208_8900000_001