RS OGH 1989/8/30 9ObA208/89

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Norm

ABGB §861
ABGB §869

Rechtssatz

Zur Haftung des Vertreters für culpa in contrahendo: Ein Personalberatungsunternehmen, das ohne entsprechende Bonitätsprüfung für einen ausländischen ( in Wahrheit nicht existenten ) Auftraggeber tätig wird, haftet für den Schaden, der einem von ihm vermittelten Arbeitssuchenden daraus entsteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014034

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00208_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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