Norm
RATG TP4Rechtssatz
Die Verteidigungskosten des auf Grund einer Subsidiaranklage Verfolgten sind gemäß § 395 Abs 3 StPO nicht nach TP 4 RATG, sondern mangels einer Regelung im RATG nach freiem Ermessen zu bestimmen; dabei können die autonomen Honorarrichtlinien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages als Grundlage herangezogen werden, ohne daß sie allerdings rechtsverbindlich wären.Die Verteidigungskosten des auf Grund einer Subsidiaranklage Verfolgten sind gemäß Paragraph 395, Absatz 3, StPO nicht nach TP 4 RATG, sondern mangels einer Regelung im RATG nach freiem Ermessen zu bestimmen; dabei können die autonomen Honorarrichtlinien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages als Grundlage herangezogen werden, ohne daß sie allerdings rechtsverbindlich wären.
OLG Innsbruck vom 21.02.1973, Bs 46/73; Veröff: EvBl 1973/194 S 409
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072241Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2014