RS OGH 1989/8/30 9ObA235/89, 9ObA47/91, 9ObA255/93, 9ObA246/93, 9ObA244/93, 9ObA25/95, 10ObS305/97v,

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Norm

ASGG §46 Abs1
ASGG §47 Abs1
EO §378 C
ZPO §528 Abs1 Z1 C6

Rechtssatz

Auch das Verfahren über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die im Zug einer Arbeitsrechtssache erhoben werden, ist nach den Bestimmungen der EO zu führen. Ein Rekurs gegen bestätigende Beschlüsse ist gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ausgeschlossen; § 47 Abs 1 ASGG ist auf diese Fälle nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0005167

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00235_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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