Norm
ASGG §46 Abs1Rechtssatz
Auch das Verfahren über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die im Zug einer Arbeitsrechtssache erhoben werden, ist nach den Bestimmungen der EO zu führen. Ein Rekurs gegen bestätigende Beschlüsse ist gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ausgeschlossen; § 47 Abs 1 ASGG ist auf diese Fälle nicht anzuwenden.Auch das Verfahren über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die im Zug einer Arbeitsrechtssache erhoben werden, ist nach den Bestimmungen der EO zu führen. Ein Rekurs gegen bestätigende Beschlüsse ist gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ausgeschlossen; Paragraph 47, Absatz eins, ASGG ist auf diese Fälle nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0005167Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00235_8900000_001