RS OGH 1989/8/30 9ObA201/89 (9ObA202/89, 9ObA203/89), 9ObA63/93

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Norm

ArbVG §9

Rechtssatz

Betreibt ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, das einem KollV unterliegt, räumlich getrennt ein solches, auf das kein KollV Anwendung findet, wobei diesem die überragende wirtschaftliche Bedeutung zukommt, so hat der für das andere Gewerbe bestehende KollV keine Anwendung zu finden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050905

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00201_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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