RS OGH 1999/9/2 2Ob43/89, 2Ob129/89, 2Ob22/97t

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Norm

Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art8 Z6

Rechtssatz

Gemäß Art 8 Z 6 des Übereinkommens bestimmt das anzuwendende Recht die Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben, also auch, ob etwa nur unmittelbar Geschädigte oder auch mittelbar Geschädigte, etwa nahe Angehörige eines Unfallsopfers, einen Schadenersatzanspruch haben.Gemäß Artikel 8, Ziffer 6, des Übereinkommens bestimmt das anzuwendende Recht die Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben, also auch, ob etwa nur unmittelbar Geschädigte oder auch mittelbar Geschädigte, etwa nahe Angehörige eines Unfallsopfers, einen Schadenersatzanspruch haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0074414

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_0020OB00043_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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