Norm
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art8 Z6Rechtssatz
Gemäß Art 8 Z 6 des Übereinkommens bestimmt das anzuwendende Recht die Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben, also auch, ob etwa nur unmittelbar Geschädigte oder auch mittelbar Geschädigte, etwa nahe Angehörige eines Unfallsopfers, einen Schadenersatzanspruch haben.Gemäß Artikel 8, Ziffer 6, des Übereinkommens bestimmt das anzuwendende Recht die Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben, also auch, ob etwa nur unmittelbar Geschädigte oder auch mittelbar Geschädigte, etwa nahe Angehörige eines Unfallsopfers, einen Schadenersatzanspruch haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0074414Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_0020OB00043_8900000_001