RS OGH 1989/9/5 15Os69/89

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Veröffentlicht am 05.09.1989
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Norm

StGB §105 Abs1 A1

Rechtssatz

Als "Handlung, Duldung oder Unterlassung" im Sinne des § 105 Abs 1 StGB kommt bei jeder Begehungsart nur ein dem strafrechtlichen allgemeinen Handlungsbegriff entsprechendes Verhalten des Opfers, sohin eine willensgesteuerte Reaktion auf das Täterverhalten, in Betracht; rein physische Reflexe sowie das "Verhalten" von Bewußtlosen oder zumindest der Möglichkeit zur Betätigung ihres widerstrebenden Willens gänzlich beraubten Tatopfern werden daher von diesen Begriffen nicht erfaßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093420

Dokumentnummer

JJR_19890905_OGH0002_0150OS00069_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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