RS OGH 1989/9/5 15Os69/89, 14Os41/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1989
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Norm

StGB §105 Abs1 A1
StGB §105 Abs1 D

Rechtssatz

Bei der Nötigung kommt als geschütztes Rechtsgut nicht die Freiheit zur Willensbildung und Willensbetätigung an sich, sondern lediglich die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung in eine bestimmte Richtung hin in Betracht: nicht die (statt dessen durch andere Tatbestände angemessen erfassbare) Überwältigung des Opfers, die es schon an der Willensbildung oder jedenfalls an der Realisierung seiner den Intentionen des Täters zuwiderlaufenden Willensentschließung hindert, wird darnach pönalisiert, sondern der das Tatopfer erniedrigende Zwang, eine seinen eigenen Intentionen widersprechende und jenen des Täters submittierende Willensentscheidung treffen zu müssen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 69/89
    Entscheidungstext OGH 05.09.1989 15 Os 69/89
    Veröff: EvBl 1991/8 S 19 = SSt 60/55
  • 14 Os 41/16k
    Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 41/16k
    Auch; nur: § 105 Abs 1 StGB schützt die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung und somit auch die psychische Integrität des Opfers. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093438

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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